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# § 63 UVPG — Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
Stand: 13.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 63 UVPG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/63

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