Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-1 (1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-2 (2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-3 (3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-4 (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-5 (5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-6 (6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-7 (7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-8 (8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-9 (9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-10 (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/2?asof=2021-04-13#abs-11 (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
Änderungsverlauf
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22.03.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.