Gesetze / Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
UV-AltRückV§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden. Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Jahren 2010 bis 2019 sind Altersrückstellungen für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in Höhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. Den Altersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen, der sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger Zuweisungsbetrag ergibt. Für Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzuführenden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuweisungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche Regelung angewendet werden kann. In den Fällen des § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen keine Zuführungen nach Satz 2 zu leisten, wenn diese Versorgungsleistungen auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind oder wenn für diese Zeiten Deckungskapital bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, sind abweichend von § 1 Absatz 1 und 5 in den Jahren 2010 und 2011 Zuführungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorzunehmen.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 25 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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