Gesetze / Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
UV-AltRückV§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/4#abs-1 (1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/4#abs-2 (2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden. Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/4#abs-3 (3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt werden.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.04.2015. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 12.06.2021 (siehe Fassungen).
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 Abs. 25 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.