Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000 Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutzleistungen produzieren und erbringen, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, für diese Güter und Leistungen die Erhebungsmerkmale
Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011. Im Bereich Klimaschutz werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausgenommen von der Erhebung nach Absatz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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