§ 4a Steuervergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen,
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 17 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
BGBl. 2022 I S. 2294 Gesetzgebungsmaterialien
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 4a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I 5250)
BGBl. 2021 I S. 5250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.