Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 20/3879 · S. 130
Zu Artikel 17 (Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes)
Zu Artikel 17 (Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes) Zu Nummer 1 § 10 – Allgemein § 10 wird neu gefasst und neu gegliedert, um die Übersichtlichkeit der Norm zu erhöhen und die Anwendbarkeit in der Praxis zu erleichtern. Der neue Absatz 1 enthält nun die Regelungen zur Begründung einer beschränkten Steuerpflicht. Der neue Absatz 2 enthält die Verweise auf die im Falle des Bestehens einer beschränkten Steuer- pflicht entsprechend anzuwendenden Vorschriften. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 131 – Drucksache 20/3879 § 10 Absatz 1 Satz 1 Durch § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StAbwG wird eine beschränkte Steuerpflicht bei Vermietung und Ver- pachtung oder der Veräußerung eines in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragenen Rechts neu eingeführt, soweit der Gläubiger der Vergütung in einem nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne des § 2 StAbwG ansässig ist. In § 10 Satz 1 Nummer 1 bis 4 StAbwG werden Klarstellungen vorgenommen. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 – neu – StAbwG stellt nunmehr sicher, dass globalverwahrte Inhaber- schuldverschreibungen und ähnliche Schuldtitel dann nicht Gegenstand des Steuerabzugs auf Grund des § 10 StAbwG sind, wenn diese an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind. Schon nach der bisher geltenden Fassung des neuen Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Steuerabzug in diesen Fällen in der Regel nicht vorzunehmen, da es dem Vergütungsschuldner – dem Emittenten der Inhaberschuldver- schreibung – regelmäßig unmöglich ist, festzustellen, ob der Empfänger der Vergütung in einem nichtkooperati- ven Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Bei globalverwahrten Inhaberschuldverschreibungen hat der Emittent der Schuld
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.356 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 401.000–419.356 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP