§ 2 Unternehmer, Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
BGBl. 2022 I S. 2294 Gesetzgebungsmaterialien
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.