Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 31 Angaben in der Rechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 – 1 K 605/17Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 08.06.2018 – 1 K 3724/15 U
- FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2017 – 6 K 1083/17
- BFH, 20.10.2016 – V R 26/15(Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung - Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung - Rechnungsberichtigung als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)Zitiert von 46
- FG Köln, 16.03.2018 – 2 K 1050/17
- BFH, 01.03.2018 – V R 18/17 · Rechnungsangaben beim VorsteuerabzugZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.07.2025 – XI R 25/23Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten; Entgeltminderung; Gefährdung des Steueraufkommens; Zeitpunkt der BerichtigungZitiert von 2
- BFH, 05.12.2024 – V R 16/22Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen MietverträgenZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 22.11.2024 – 1 K 2832/19 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/31#abs-1 (1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/31#abs-2 (2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/31#abs-3 (3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/31#abs-4 (4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/31#abs-5 (5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.