§ 22a Fiskalvertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Fiskalvertretung sind die in § 3 Nr. 1 bis 3 und § 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen befugt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.