§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und an Stelle eines ausgebesserten Gegenstands ein Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge und Beschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren, die in Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission festgelegt sind.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 15 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
BGBl. 2020 I S. 3096 Gesetzgebungsmaterialien
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1809
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