Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 74a Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2012 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/74a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 74a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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25.03.2013 Ausfertigung
§ 74a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2013 (BGBl. I 602)
BGBl. 2013 I S. 602
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 74a umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2011 I S. 2416
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