Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 30 Schausteller
Stand: 10.06.2019
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 30 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 24.09.2020 – 5 K 344/17 UZitiert von 5
- BFH, 05.11.2014 – XI R 42/12Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein DorffestZitiert von 6
- BFH, 25.11.1993 – V R 59/91Zitiert von 10
- BFH, 18.07.2002 – V R 89/01Zitiert von 5
- FG Münster, 13.08.2020 – 5 K 1228/18 UZitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 18.06.2015 – 1 K 288/13
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.03.2022 – XI R 23/21 (XI R 4/21), XI R 23/21, XI R 4/21Besteuerung der Umsätze eines FreizeitparksZitiert von 6
- BFH, 10.06.2020 – V R 16/17Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-KonzerteZitiert von 1
- FG Hamburg, 07.05.2015 – 6 K 50/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.