Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 30 Schausteller
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BFH, 05.11.2014 – XI R 42/12Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein DorffestZitiert von 6
- BFH, 18.07.2002 – V R 89/01Zitiert von 5
- FG Münster, 13.08.2020 – 5 K 1228/18 UZitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 18.06.2015 – 1 K 288/13
- FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 – 5 K 7215/06 BZitiert von 2
- FG Münster, 27.06.2001 – 5 K 5777/00 U
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.03.2022 – XI R 23/21 (XI R 4/21), XI R 23/21, XI R 4/21Besteuerung der Umsätze eines FreizeitparksZitiert von 5
- BFH, 10.06.2020 – V R 16/17Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-KonzerteZitiert von 1
- FG Hamburg, 07.05.2015 – 6 K 50/14Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 30 UStDV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.