Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 20 Unterkunft

Stand: 10.01.2020

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/20#abs-1 (1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/20#abs-2 (2) Reservistendienst Leistenden werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 19 § 21