Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 19 Auslandszuschlag
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/19#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/19#abs-2 (2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 USG →
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- BVerwG, 10.02.2016 – 2 WD 4/15Betrug durch Erschleichen einer VerdienstausfallentschädigungZitiert von 10
- BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.