Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 4 Art der Datenübermittlung
Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Datenübermittlungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Absprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen. Die Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.