Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 3 Registrierung der Nutzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/URV/3?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen:
Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/URV/3?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Für die Registrierung zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindestangaben erforderlich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/URV/3?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. Die Identitätsprüfung erfolgt anhand:
Die registerführende Stelle hat im Rahmen der Registrierung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Nutzers oder der Berechtigung eines Nutzers zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bestehen. Ist dies der Fall, kann die registerführende Stelle von dem Nutzer oder dem für ihn handelnden Berechtigten die Übermittlung geeigneter Nachweise über seine Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit oder über die Berechtigung zur Datenübermittlung verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/URV/3?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffentlichungen für sich selbst oder als Beauftragter für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Registrierung eine Kennung und ein Passwort, durch die er sich als Nutzungsberechtigter des Unternehmensregisters authentifiziert. Es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. Nutzer als Kunden von Datenverarbeitern, die über eine Großkundenschnittstelle angebunden sind, können durch den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Vergabe von Kennung und Passwort registriert werden, wenn die registerführende Stelle dies bei einer Anbindung vorsieht.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2751)
BGBl. 2012 I S. 2751
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.