Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 18 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/18#abs-1 (1) Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in "Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4" umbenannt. Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/18#abs-2 (2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.