Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 7 Antrag auf Zustimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/7?asof=2024-06-08#abs-1 (1) Vor Beginn einer Projekttätigkeit stellt der Projektträger einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt. Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/7?asof=2024-06-08#abs-2 (2) Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende Angaben und Unterlagen:
Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/7?asof=2024-06-08#abs-3 (3) Wird ein solcher Antrag von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zuzüglich E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu benennen. Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten mit Zustelladresse zuzüglich E-Mail-Adresse und Telefonnummer für Zustellungen zu benennen. Diese empfangsberechtigte Person tritt auch ein als Schuldner für festgesetzte und vom Projektträger geschuldete Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/7?asof=2024-06-08#abs-4 (4) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. Anträge, die bis zum 1. Juli 2024 nicht vollständig beim Umweltbundesamt eingegangen sind, werden abgelehnt.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.