Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung
Stand: 08.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/6#abs-1 (1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto“ und der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ermittlung erfolgt gemäß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/6#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt gibt bis zum Ablauf des 1. Oktobers eines jeden Jahres für das darauffolgende Verpflichtungsjahr Folgendes bekannt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/6#abs-3 (3) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.