Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2025 – 2 M 70/25Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/1#abs-2 (2) Die Verordnung ist nicht anwendbar auf
1.
Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Verringerung der Emissionen einer Anlage führen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) geändert worden ist, unterliegt, oder
2.
den Anteil an Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten im Inland, der durch öffentliche Fördermittel finanziert wird; dies gilt nicht, wenn die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienen.