Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 7 Antrag auf Zustimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor Beginn einer Projekttätigkeit stellt der Projektträger einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt. Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende Angaben und Unterlagen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.