Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 26 Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Projektträger und Verpflichtete erhalten auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang zum UER-Register. Projektträger erhalten Zugang zum UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Monate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit. Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so enthält der Antrag folgende Angaben:
Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. Das Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage der Führungszeugnisse (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes) der Geschäftsführer und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des Kontoinhabers verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Umweltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres, dass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell und richtig sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/26?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Angaben zu seinem Konto mit. Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.