Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 30 Kontobevollmächtigte Personen
Stand: 08.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30#abs-1 (1) Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30#abs-2 (2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30#abs-3 (3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30#abs-4 (4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben und Unterlagen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30#abs-5 (5) Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30#abs-6 (6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden.