Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 25 Freigabe der Sicherheitsleistung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/25#abs-1 (1) Die Sicherheitsleistung wird vom Umweltbundesamt nach Abschluss der Kontrolle nach § 44 Absatz 2 freigegeben. Bei einer festgestellten Unrichtigkeit wird die Sicherheitsleistung nach der Löschung der UER-Nachweise freigegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/25#abs-2 (2) Sicherheitsleistungen, die nicht nach Absatz 1 freigegeben werden können, werden durch das Umweltbundesamt zugunsten der Staatskasse vereinnahmt.

§ 24 § 26