Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 25 Freigabe der Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/25#abs-1 (1) Die Sicherheitsleistung wird vom Umweltbundesamt nach Abschluss der Kontrolle nach § 44 Absatz 2 freigegeben. Bei einer festgestellten Unrichtigkeit wird die Sicherheitsleistung nach der Löschung der UER-Nachweise freigegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/25#abs-2 (2) Sicherheitsleistungen, die nicht nach Absatz 1 freigegeben werden können, werden durch das Umweltbundesamt zugunsten der Staatskasse vereinnahmt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 UERV →
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