Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 27 Nutzungsbedingungen
Stand: 08.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27#abs-2 (2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
1.
zur Kontoeröffnung,
2.
zur Kontoführung für Nutzer,
3.
zu kontobevollmächtigten Personen,
4.
zur Authentifizierung,
5.
zu Transaktionen,
6.
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
7.
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
8.
zur Richtigkeit von Anweisungen,
9.
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
10.
zu technischen Störungen und
11.
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27#abs-4 (4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.