Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 19 Ausstellung von UER-Nachweisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.