Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 44 Kontrollen
Stand: 08.06.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/44#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt kann bis zur Vorlage der Verifizierungsberichte das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/44#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Jahresfrist beginnt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/44#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt ist befugt, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, bei Projektträgern