Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 33 Vornahme der Registrierung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt nimmt die Registrierung vor, wenn der Antrag vollständig ist und der Nachweis erbracht wurde, dass die Validierungs- oder Verifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-2 (2) Die Registrierung kann befristet werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Akkreditierung befristet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-3 (3) Die Registrierung kann beschränkt werden auf

1.
bestimmte Berechnungsverfahren und
2.
einzelne Regionen oder Staaten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-4 (4) Die Registrierung kann Auflagen enthalten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung erforderlich ist. Eine Registrierung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-5 (5) Das Umweltbundesamt gibt die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt, einschließlich der Auflagen, Befristungen und Beschränkungen. Wird eine Registrierung nachträglich mit Auflagen versehen, gibt das Umweltbundesamt dies gesondert im Bundesanzeiger bekannt.

§ 32 § 36