Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 33 Vornahme der Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt nimmt die Registrierung vor, wenn der Antrag vollständig ist und der Nachweis erbracht wurde, dass die Validierungs- oder Verifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-2 (2) Die Registrierung kann befristet werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Akkreditierung befristet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-3 (3) Die Registrierung kann beschränkt werden auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-4 (4) Die Registrierung kann Auflagen enthalten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung erforderlich ist. Eine Registrierung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/33#abs-5 (5) Das Umweltbundesamt gibt die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt, einschließlich der Auflagen, Befristungen und Beschränkungen. Wird eine Registrierung nachträglich mit Auflagen versehen, gibt das Umweltbundesamt dies gesondert im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 33 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.