Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 10 Erteilung der Zustimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit der Erteilung der Zustimmung erklärt das Umweltbundesamt, dass für Upstream-Emissionsminderungen vorbehaltlich ihrer Verifizierung UER-Nachweise ausgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt erteilt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Kyoto-Projekttätigkeiten kann das Umweltbundesamt auf Antrag des Projektträgers Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 gewähren, sofern auf andere Weise nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Umweltbundesamt kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung von Absatz 2 Nummer 4 erfüllt ist, auffordern, Unterlagen vorzulegen, die jenen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, sofern es insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.