Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 08.06.2024

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-1 (1) Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-2 (2) Upstream-Emissionen sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerierohstoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt, in der die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto-und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) genannten Kraftstoffe hergestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-3 (3) Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den Referenzfallemissionen und den Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit tatsächlich entstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-4 (4) Referenzfallemissionen sind die hypothetische Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekttätigkeit entstanden wäre.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-5 (5) Raffinerierohstoffe, aus denen Otto-, Diesel- und Flüssiggaskraftstoff hergestellt wird, sind konventionelles Rohöl, Erdgas, Naturbitumen und Ölschiefer im Sinne der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-6 (6) Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-7 (7) Projektträger ist eine natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-8 (8) Gastgeberstaat ist der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll. Ein Gastgeberstaat kann nur ein Staat sein, der ungekündigtes Mitglied des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-9 (9) Verpflichtete sind die im Sinne des § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichteten.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-10 (10) Verpflichtungsjahr ist der in § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Zeitraum.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/2#abs-11 (11) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 § 3