Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz
UBRegG§ 5 Datenübermittlung durch die Registerbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/5?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/5?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 9 und 11 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse:
Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/5?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Die Registerbehörde übermittelt den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 auf Ersuchen durch ein automatisiertes Abrufverfahren Unternehmensbasisdaten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu Anlass besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/5?asof=2023-06-25#abs-4 (4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens im Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in dessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 nur mit vorheriger Einwilligung des Unternehmens übermittelt und abgerufen werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 404)
BGBl. 2023 I Nr. 404
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.