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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 404
BGBl. 2023 I Nr. 404 · 3.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2023 Nr. 404
Erstes Gesetz
zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Vom 22. Dezember 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
„Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort „inländische“ gestrichen und werden die Wörter „Partnerschaftsregister,
Genossenschaftsregister“ durch die Wörter „Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister,
Partnerschaftsregister“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des
zuständigen Registergerichts,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-“ durch die Wörter
„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Genossenschafts-“ das Wort
„, Gesellschafts-“ eingefügt.
4. In § 11 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6 bis 9“ durch die Wörter „Nummer 7 bis 10“ ersetzt.
5. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die
sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen
als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt
bekommen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 404. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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