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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 404

BGBl. 2023 I Nr. 404 · 3.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                     Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2023                                 Nr. 404

                                   Erstes Gesetz
              zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes

                                            Vom 22. Dezember 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                    Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
  Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
         „3. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
         „Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister“ ersetzt.
     bb) In Nummer 5 wird das Wort „inländische“ gestrichen und werden die Wörter „Partnerschaftsregister,
         Genossenschaftsregister“ durch die Wörter „Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister,
         Partnerschaftsregister“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
         „4. Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des
             zuständigen Registergerichts,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-“ durch die Wörter
   „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Genossenschafts-“ das Wort
   „, Gesellschafts-“ eingefügt.
4. In § 11 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6 bis 9“ durch die Wörter „Nummer 7 bis 10“ ersetzt.
5. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die
         sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen
         als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt
         bekommen.“


                                                 Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 404. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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