Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz
UBRegG§ 1 Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/1#abs-1 (1) Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) errichtet und betrieben. Das Basisregister ist räumlich, organisatorisch und personell von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, getrennt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/1#abs-2 (2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/1#abs-3 (3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und Metadaten.