Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

UBGG

§ 24 Gesellschafterdarlehen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.

§ 23 § 25