Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
UBAG§ 3
Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1416)
BGBl. 1994 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.