Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

UBAG

§ 3

Bund5 Fassungen

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

§ 2 § 4