§ 7 Fachkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fachkunde erfordert
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn in den Zulassungsbereichen, für die die Zulassung beantragt ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nicht vorliegt, wird ein Umweltgutachter für eine Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union in folgenden Fachgebieten geprüft:
Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
BGBl. 2011 I S. 2509
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2011 I S. 2509
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.