§ 14 Zulassungsregister
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 – 1 S 1239/15Zitiert von 5
- VG Sigmaringen, 20.05.2015 – 5 K 5439/14Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 1375/14
- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 806/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 15.11.2012 – 4a VAs 3/12Zitiert von 8
- OVG Thüringen, 08.08.2024 – 2 EO 341/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.02.2024 – 10 C 6/23Zulassung einer Umweltgutachterorganisation; PersonalisierungZitiert von 2
- OVG Schleswig, 17.08.2021 – 3 MB 12/21
- VG Schleswig, 24.03.2021 – 6 B 60/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 UAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/14#abs-1 (1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/14#abs-2 (2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.