§ 14 Zulassungsregister
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/14#abs-1 (1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/14#abs-2 (2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 14 UAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 – 1 S 1239/15Zitiert von 5
- VG Sigmaringen, 20.05.2015 – 5 K 5439/14Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 1375/14
- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 806/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 15.11.2012 – 4a VAs 3/12Zitiert von 8
- OVG Thüringen, 08.08.2024 – 2 EO 341/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.02.2024 – 10 C 6/23Zulassung einer Umweltgutachterorganisation; PersonalisierungZitiert von 2
- OVG Schleswig, 17.08.2021 – 3 MB 12/21
- VG Schleswig, 24.03.2021 – 6 B 60/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 UAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
BGBl. 2011 I S. 2509
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2011 I S. 2509
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.