§ 16 Anordnung, Untersagung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 30.10.2014 – 13 K 4937/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 – 1 S 1239/15Zitiert von 5
- OVG NRW, 06.02.2023 – 21 A 3444/18Zitiert von 1
- VG Köln, 18.10.2018 – 13 K 6520/16Zitiert von 1
- VG Köln, 26.07.2018 – 13 K 9885/16Zitiert von 1
- BVerfG, 14.12.2001 – 2 BvR 1565/94Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.02.2024 – 10 C 5/23Aufsichtsmaßnahme gegen eine Umweltgutachterorganisation; freiberufliche TätigkeitZitiert von 3
- VG Köln, 18.10.2018 – 13 K 6516/16Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 20.05.2015 – 5 K 5439/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 UAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/16#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/16#abs-2 (2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.