§ 16 Anordnung, Untersagung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/16#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/16#abs-2 (2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 16 UAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 30.10.2014 – 13 K 4937/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.02.2023 – 21 A 3444/18Zitiert von 1
- VG Köln, 18.10.2018 – 13 K 6520/16Zitiert von 1
- VG Köln, 26.07.2018 – 13 K 9885/16Zitiert von 4
- OVG NRW, 29.03.2022 – 21 A 4325/18Zitiert von 1
- BVerfG, 14.12.2001 – 2 BvR 1565/94Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.02.2024 – 10 C 5/23Aufsichtsmaßnahme gegen eine Umweltgutachterorganisation; freiberufliche TätigkeitZitiert von 3
- VG Köln, 18.10.2018 – 13 K 6516/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 UAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
BGBl. 2011 I S. 2509
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2011 I S. 2509
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.