Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. I S. 1174
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