Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung

TierzPrüfVO

§ 7 Theoretischer Prüfungsteil, mündlich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/7#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note „mangelhaft (5)“ erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/7#abs-2 (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung bilden die fünf Sachgebiete gemäß §§ 3 und 8 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/7#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung kann in Gruppen mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. Die Dauer soll 30 Minuten pro Prüfling betragen.

§ 6 § 8