Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung
TierzPrüfVO§ 7 Theoretischer Prüfungsteil, mündlich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/7#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note „mangelhaft (5)“ erreicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/7#abs-2 (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung bilden die fünf Sachgebiete gemäß §§ 3 und 8 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/7#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung kann in Gruppen mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. Die Dauer soll 30 Minuten pro Prüfling betragen.