(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note „mangelhaft (5)“ erreicht hat.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung bilden die fünf Sachgebiete gemäß §§ 3 und 8 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz .
(3) Die mündliche Prüfung kann in Gruppen mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. Die Dauer soll 30 Minuten pro Prüfling betragen.