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§ 7 TierzPrüfVO (Sachsen) — Theoretischer Prüfungsteil, mündlich

Tierzuchtprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note „mangelhaft (5)“ erreicht hat.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung bilden die fünf Sachgebiete gemäß §§ 3 und 8 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz .

(3) Die mündliche Prüfung kann in Gruppen mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. Die Dauer soll 30 Minuten pro Prüfling betragen.