Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung
TierzPrüfVO§ 3 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für die Dauer von drei Jahren bestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einer Person des höheren Dienstes der Tierzuchtverwaltung,
2. einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit Berufserfahrung als Vertrags- oder Stationstierarzt einer Besamungsstation für die jeweilige Tierart oder Embryotransfereinrichtung,
3. dem Ausbildungsleiter oder Lehrgangsleiter.
Weitere Fachdozenten können beratend hinzugezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.