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TierzPrüfVO

§ 3 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für die Dauer von drei Jahren bestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:

1. einer Person des höheren Dienstes der Tierzuchtverwaltung,

2. einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit Berufserfahrung als Vertrags- oder Stationstierarzt einer Besamungsstation für die jeweilige Tierart oder Embryotransfereinrichtung,

3. dem Ausbildungsleiter oder Lehrgangsleiter.

Weitere Fachdozenten können beratend hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 2 § 4