Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung

TierzPrüfVO

§ 6 Theoretischer Prüfungsteil, schriftlich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/6#abs-1 (1) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer im praktischen Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend (4)“ erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/6#abs-2 (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus den Bereichen:

1. Tierzucht, Tierhaltung einschließlich geltender Rechtsvorschriften,

2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen,

3. Tierhygiene, Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/6#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/6#abs-4 (4) Der Vorsitzende bestimmt ein oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses als Bewerter der schriftlichen Prüfung.

§ 5 § 7