Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung
TierzPrüfVO§ 6 Theoretischer Prüfungsteil, schriftlich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/6#abs-1 (1) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer im praktischen Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend (4)“ erreicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/6#abs-2 (2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus den Bereichen:
1. Tierzucht, Tierhaltung einschließlich geltender Rechtsvorschriften,
2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen,
3. Tierhygiene, Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/6#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/6#abs-4 (4) Der Vorsitzende bestimmt ein oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses als Bewerter der schriftlichen Prüfung.