Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung
TierzPrüfVO§ 8 Bewertung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/8#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Prüfungsbewertung Note Zensur Bewertung
Sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
Gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
Befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
Ausreichend (4) eine Leistung, die Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
Ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/8#abs-2 (2) Das Ergebnis des Prüfungsteiles wird dem Prüfling jeweils durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Resultatsermittlung mündlich mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/8#abs-3 (3) Die Gesamtnote ist in einem Bewertungsbogen (Anlage 1) zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/8#abs-4 (4) Die Gesamtnote wird aus dem Mittel der gewichteten Noten der Prüfungsteile ermittelt.
Die Note
1. des schriftlichen Prüfungsteils wird einfach,
2. des mündlichen Prüfungsteils wird doppelt und
3. des praktischen Prüfungsteils wird dreifach
gewichtet.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtnote mindestens „ausreichend (4)“ erreicht wurde. Wurde jedoch in dem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteil die Note „ungenügend (6)“ oder im praktischen Prüfungsteil die Note „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/8#abs-5 (5) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (Anlagen 2 und 3).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/8#abs-6 (6) Eine nicht bestandene Prüfung kann erst wiederholt werden, wenn der Prüfling erneut an einem Lehrgang teilgenommen hat.