Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/8#abs-1 (1) Unbeschadet des § 7 hat der zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes Verpflichtete bei Hunden, Katzen und Primaten jeweils gesonderte Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 Nummer 1 zu führen. Die Aufzeichnungen umfassen bezogen auf das jeweilige Tier alle wesentlichen fortpflanzungsbezogenen, tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen sowie Angaben zu den Versuchsvorhaben, in denen es verwendet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/8#abs-2 (2) Der zum Führen der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Verpflichtete hat