Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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