§ 7a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach Satz 1 Nummer 7 dürfen nur durchgeführt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu erstrecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Leiden zu empfinden oder Schäden zu erleiden, und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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18.06.2021 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2021 I S. 1828
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 7a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.