Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 14 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/14#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/14#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/14#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/14#abs-5 (5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.